E-Bilanz · EÜR-Abgrenzung
E-Bilanz oder EÜR: Wer muss was einreichen?
Nicht jedes Unternehmen braucht eine E-Bilanz. Wer seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, reicht die Anlage EÜR ein. Hier erfahren Sie, wer bilanzieren muss und wer die einfachere Rechnung nutzen darf.
Stand: 2026-07-03
Zwei Wege der Gewinnermittlung
Das Steuerrecht kennt im Wesentlichen zwei Wege, den Gewinn zu ermitteln: den Betriebsvermögensvergleich durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG beziehungsweise § 5 EStG, und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.
Nur wer bilanziert, ist zur E-Bilanz nach § 5b EStG verpflichtet. Wer per EÜR ermittelt, übermittelt stattdessen die Anlage EÜR – ein anderes Formular mit anderer Struktur, keine XBRL-Bilanzübermittlung nach der Kerntaxonomie.
Wer muss bilanzieren, wer darf EÜR machen
Immer bilanzierend: Kapitalgesellschaften
GmbH, UG, AG, eG, SE und KGaA sind kraft Rechtsform stets buchführungs- und damit bilanzierungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Für sie ist die E-Bilanz ohne Ausnahme Pflicht, auch in einem sehr kleinen ersten Geschäftsjahr.
Bilanzierend, wenn buchführungspflichtig
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Einzelkaufleute sind bilanzierungspflichtig, wenn sie nach § 238 HGB beziehungsweise §§ 140–141 AO zur Buchführung verpflichtet sind. Für sie kommt die Befreiung nach § 241a HGB in Betracht.
In der Regel EÜR: Freiberufler und Kleinunternehmer
Wer seinen Gewinn zulässigerweise per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt – etwa viele Freiberufler und Kleinunternehmer – reicht keine E-Bilanz, sondern die Anlage EÜR ein, unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Die Befreiung nach § 241a HGB im Detail
Einzelkaufleute sind nach § 241a HGB von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen (Schwellenwerte seit 2024). Diese Werte gelten kumulativ – beide Grenzen dürfen nicht überschritten werden.
Wer unter diesen Schwellen bleibt, darf statt der Bilanzierung die einfachere EÜR nutzen und muss dementsprechend keine E-Bilanz übermitteln, sondern die Anlage EÜR. Wird eine der beiden Grenzen überschritten, entsteht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr wieder Buchführungspflicht und damit E-Bilanz-Pflicht.
Entscheidungskriterien in der Praxis
- Rechtsform prüfen: Kapitalgesellschaft bedeutet immer Bilanzierung, unabhängig von Umsatz oder Gewinn
- Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften: Umsatzerlöse und Jahresüberschuss der letzten zwei Abschlussstichtage mit den § 241a-HGB-Schwellen vergleichen
- Bei Freiberuflern ohne Gewerbebetrieb: EÜR ist regelmäßig der zutreffende Weg, unabhängig von der Gewinnhöhe
- Bei freiwilliger Bilanzierung ohne gesetzliche Pflicht: E-Bilanz-Pflicht entsteht trotzdem, da sie an die tatsächliche Gewinnermittlungsart anknüpft
Was passiert, wenn Sie per EÜR ermitteln
Wer zulässigerweise per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist von der E-Bilanz-Pflicht ausgenommen und übermittelt stattdessen die Anlage EÜR im Rahmen der Steuererklärung. Eine XBRL-Bilanz nach der Kerntaxonomie ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Nur wer freiwillig oder verpflichtend bilanziert, benötigt eine E-Bilanz. Bei Zweifeln, welche Gewinnermittlungsart für Ihr Unternehmen zutrifft, sollte dies im Einzelfall steuerlich geklärt werden, bevor eine E-Bilanz oder eine Anlage EÜR erstellt wird.
Beispiel: e.K. knapp unter und knapp über der Schwelle
Ein Einzelkaufmann mit 650.000 € Umsatzerlösen und 60.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen bleibt unter beiden § 241a-HGB-Schwellen. Er ist von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit und kann seinen Gewinn per EÜR ermitteln, statt eine E-Bilanz zu erstellen.
Steigen die Umsatzerlöse im Folgejahr auf 850.000 €, wird eine der beiden Schwellen überschritten. Ab dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr entsteht wieder Buchführungspflicht – und damit auch die Pflicht zur E-Bilanz, obwohl der Jahresüberschuss selbst unterhalb von 80.000 € geblieben sein mag, denn beide Grenzen müssen kumulativ eingehalten werden.
Häufige Fragen
Muss ich als Einzelunternehmer immer eine E-Bilanz abgeben?
Nein. Nur wenn Sie buchführungspflichtig sind und tatsächlich bilanzieren. Liegen Sie unter den Schwellen des § 241a HGB (800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss), dürfen Sie per EÜR ermitteln und reichen keine E-Bilanz ein.
Was ist der Unterschied zwischen E-Bilanz und Anlage EÜR?
Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV nach der Kerntaxonomie für bilanzierende Unternehmen. Die Anlage EÜR ist ein eigenes Formular für Unternehmen, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Müssen Freiberufler eine E-Bilanz erstellen?
In der Regel nicht, da Freiberufler ihren Gewinn typischerweise per EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Nur bei freiwilliger Bilanzierung wäre eine E-Bilanz erforderlich.
Was bedeuten die Schwellenwerte 800.000 € und 80.000 € genau?
Das sind die seit 2024 geltenden Grenzen des § 241a HGB für Umsatzerlöse beziehungsweise Jahresüberschuss. Werden beide Werte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten, entfällt für Einzelkaufleute die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.
Kann ich freiwillig bilanzieren, auch wenn ich das nicht müsste?
Ja, eine freiwillige Bilanzierung ist möglich. In diesem Fall entsteht auch die Pflicht zur E-Bilanz, da diese an die tatsächliche Gewinnermittlung durch Bilanzierung anknüpft.
Was passiert, wenn ich die § 241a-Schwellen überschreite?
Werden Umsatzerlöse oder Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten, entsteht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr wieder Buchführungs- und damit E-Bilanz-Pflicht.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 5b EStG – elektronische Bilanzübermittlung — Gesetzliche Grundlage der E-Bilanz
- ELSTER – Online-Finanzamt der Steuerverwaltungen — Amtlicher elektronischer Zugang und Verfahrensinformationen
- Handelsgesetzbuch (HGB) – Gesetze im Internet — Buchführung und handelsrechtlicher Jahresabschluss
Vom selben Anbieter: E-Bilanz erstellen – der Leitfaden auf jahresabschluss.io.