E-Bilanz · EÜR-Abgrenzung
E-Bilanz oder EÜR: Wer muss was einreichen?
Nicht jedes Unternehmen braucht eine E-Bilanz. Wer seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, reicht die Anlage EÜR ein. Hier erfahren Sie, wer bilanzieren muss und wer die einfachere Rechnung nutzen darf.
Zwei Wege der Gewinnermittlung
Das Steuerrecht kennt im Wesentlichen zwei Wege, den Gewinn zu ermitteln: den Betriebsvermögensvergleich durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG beziehungsweise § 5 EStG, und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.
Nur wer bilanziert, ist zur E-Bilanz nach § 5b EStG verpflichtet. Wer per EÜR ermittelt, übermittelt stattdessen die Anlage EÜR – ein anderes Formular mit anderer Struktur, keine XBRL-Bilanzübermittlung nach der Kerntaxonomie.
Wer muss bilanzieren, wer darf EÜR machen
Immer bilanzierend: Kapitalgesellschaften
GmbH, UG, AG, eG, SE und KGaA sind kraft Rechtsform stets buchführungs- und damit bilanzierungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Für sie ist die E-Bilanz ohne Ausnahme Pflicht, auch in einem sehr kleinen ersten Geschäftsjahr.
Bilanzierend, wenn buchführungspflichtig
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Einzelkaufleute sind bilanzierungspflichtig, wenn sie nach § 238 HGB beziehungsweise §§ 140–141 AO zur Buchführung verpflichtet sind. Für sie kommt die Befreiung nach § 241a HGB in Betracht.
In der Regel EÜR: Freiberufler und Kleinunternehmer
Wer seinen Gewinn zulässigerweise per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt – etwa viele Freiberufler und Kleinunternehmer – reicht keine E-Bilanz, sondern die Anlage EÜR ein, unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Die Befreiung nach § 241a HGB im Detail
Einzelkaufleute sind nach § 241a HGB von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen (Schwellenwerte seit 2024). Diese Werte gelten kumulativ – beide Grenzen dürfen nicht überschritten werden.
Wer unter diesen Schwellen bleibt, darf statt der Bilanzierung die einfachere EÜR nutzen und muss dementsprechend keine E-Bilanz übermitteln, sondern die Anlage EÜR. Wird eine der beiden Grenzen überschritten, entsteht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr wieder Buchführungspflicht und damit E-Bilanz-Pflicht.
Entscheidungskriterien in der Praxis
- Rechtsform prüfen: Kapitalgesellschaft bedeutet immer Bilanzierung, unabhängig von Umsatz oder Gewinn
- Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften: Umsatzerlöse und Jahresüberschuss der letzten zwei Abschlussstichtage mit den § 241a-HGB-Schwellen vergleichen
- Bei Freiberuflern ohne Gewerbebetrieb: EÜR ist regelmäßig der zutreffende Weg, unabhängig von der Gewinnhöhe
- Bei freiwilliger Bilanzierung ohne gesetzliche Pflicht: E-Bilanz-Pflicht entsteht trotzdem, da sie an die tatsächliche Gewinnermittlungsart anknüpft
Was passiert, wenn Sie per EÜR ermitteln
Wer zulässigerweise per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist von der E-Bilanz-Pflicht ausgenommen und übermittelt stattdessen die Anlage EÜR im Rahmen der Steuererklärung. Eine XBRL-Bilanz nach der Kerntaxonomie ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Nur wer freiwillig oder verpflichtend bilanziert, benötigt eine E-Bilanz. Bei Zweifeln, welche Gewinnermittlungsart für Ihr Unternehmen zutrifft, sollte dies im Einzelfall steuerlich geklärt werden, bevor eine E-Bilanz oder eine Anlage EÜR erstellt wird.
Beispiel: e.K. knapp unter und knapp über der Schwelle
Ein Einzelkaufmann mit 650.000 € Umsatzerlösen und 60.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen bleibt unter beiden § 241a-HGB-Schwellen. Er ist von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit und kann seinen Gewinn per EÜR ermitteln, statt eine E-Bilanz zu erstellen.
Steigen die Umsatzerlöse im Folgejahr auf 850.000 €, wird eine der beiden Schwellen überschritten. Ab dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr entsteht wieder Buchführungspflicht – und damit auch die Pflicht zur E-Bilanz, obwohl der Jahresüberschuss selbst unterhalb von 80.000 € geblieben sein mag, denn beide Grenzen müssen kumulativ eingehalten werden.
Häufige Fragen
Muss ich als Einzelunternehmer immer eine E-Bilanz abgeben?
Nein. Nur wenn Sie buchführungspflichtig sind und tatsächlich bilanzieren. Liegen Sie unter den Schwellen des § 241a HGB (800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss), dürfen Sie per EÜR ermitteln und reichen keine E-Bilanz ein.
Was ist der Unterschied zwischen E-Bilanz und Anlage EÜR?
Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV nach der Kerntaxonomie für bilanzierende Unternehmen. Die Anlage EÜR ist ein eigenes Formular für Unternehmen, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Müssen Freiberufler eine E-Bilanz erstellen?
In der Regel nicht, da Freiberufler ihren Gewinn typischerweise per EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Nur bei freiwilliger Bilanzierung wäre eine E-Bilanz erforderlich.
Was bedeuten die Schwellenwerte 800.000 € und 80.000 € genau?
Das sind die seit 2024 geltenden Grenzen des § 241a HGB für Umsatzerlöse beziehungsweise Jahresüberschuss. Werden beide Werte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten, entfällt für Einzelkaufleute die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.
Kann ich freiwillig bilanzieren, auch wenn ich das nicht müsste?
Ja, eine freiwillige Bilanzierung ist möglich. In diesem Fall entsteht auch die Pflicht zur E-Bilanz, da diese an die tatsächliche Gewinnermittlung durch Bilanzierung anknüpft.
Was passiert, wenn ich die § 241a-Schwellen überschreite?
Werden Umsatzerlöse oder Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten, entsteht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr wieder Buchführungs- und damit E-Bilanz-Pflicht.