E-Bilanz · OHG
E-Bilanz für die OHG: Kapitalkonten und Buchführungspflicht mit KI
Die OHG ist als Personenhandelsgesellschaft stets buchführungspflichtig und reicht ihre E-Bilanz im PG-Profil mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter ein. Unsere KI ordnet Ihre Saldenliste den Positionen der Steuer-Kerntaxonomie zu und bereitet den Datensatz für die Feststellungserklärung vor.
Buchführungspflicht und E-Bilanz der OHG
Immer buchführungspflichtig
Als Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 105 HGB ist die OHG nach § 238 HGB immer buchführungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Damit besteht auch die Pflicht zur elektronischen Bilanz nach § 5b EStG. Eine Befreiung wie bei Einzelkaufleuten nach § 241a HGB kennt die OHG nicht.
Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter
Für jeden Gesellschafter wird die Entwicklung seines Kapitalkontos dargestellt: Anfangsbestand, Einlagen, Entnahmen, Gewinn- oder Verlustanteil und Endbestand. Die Software erzeugt diese Tabelle automatisch aus Saldenliste und Gesellschafterdaten. Bei mehreren gleichberechtigten Gesellschaftern entsteht so für jeden Einzelnen ein eigener, nachvollziehbarer Kontennachweis.
Gesamthand und Sonderbereich
Bestehen Sonderbetriebsvermögen oder Ergänzungsbilanzen einzelner Gesellschafter, werden diese getrennt vom Gesamthandsvermögen im Datensatz abgebildet, damit die Zuordnung zur Taxonomie korrekt bleibt. Das betrifft etwa Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der OHG zur Nutzung überlässt, ohne sie in die Gesamthand einzubringen.
GCD-Stammdaten der Gesellschafter
Auch bei der OHG verlangt der Datensatz GCD-Stammdaten wie Steuernummer, Bundesfinanzamtsnummer und die Angaben zu den Gesellschaftern. Diese Stammdaten hinterlegen Sie einmalig; die Software übernimmt sie automatisch in jede weitere E-Bilanz. Bei einem Gesellschafterwechsel passen Sie lediglich die betroffenen Angaben an.
Das PG-Profil für die OHG
- Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter mit Anfangs- und Endbestand
- Erfassung von Sonderbetriebsvermögen, sofern vorhanden
- Zuordnung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte
- Berücksichtigung mehrerer Kapitalkonten je Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag vorgesehen
- ERiC-validiert (Rückgabecode 0) für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2025
- Mussfeld-, Summen- und Plausibilitätsprüfung inklusive Aktiva-Passiva-Abgleich
So läuft die E-Bilanz in Schritten
- Schritt 1: Summen- und Saldenliste (SKR03, SKR04 oder individuell) hochladen oder Bilanz und GuV manuell erfassen
- Schritt 2: GCD-Stammdaten hinterlegen — Steuernummer, Bundesfinanzamtsnummer, Anschrift und Gesellschafterdaten der OHG
- Schritt 3: Die KI ordnet die Konten den Mussfeldern, Sollfeldern und rechnerisch notwendigen Mussfeldern des PG-Profils zu, inklusive Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter
- Schritt 4: Mussfeld-, Summen- und Plausibilitätsprüfung inklusive Aktiva-Passiva-Abgleich vor der Ausgabe
- Schritt 5: Download der ERiC-validierten XBRL-Datei; Übermittlung über Mein ELSTER bzw. ERiC oder Ihren Steuerberater zusammen mit der Feststellungserklärung
Typische Fehler und Abgrenzungen bei der OHG
- OHG fälschlich wie eine GbR ohne Buchführungspflicht behandeln
- Kapitalkontenentwicklung nur für einen Gesellschafter statt für alle erfassen
- Ergänzungsbilanz bei einem Gesellschafterwechsel im Datensatz vergessen
- Fehlende Mussfelder mit 0,00 statt als leer (NIL) ausweisen
- Rechtsformwechsel zur GmbH & Co. KG nicht rechtzeitig in den Stammdaten nachziehen
- Erwarten, dass die Software selbst ans Finanzamt übermittelt statt über Mein ELSTER/ERiC oder Steuerberater
OHG oder GmbH & Co. KG: wann sich die Haftungsstruktur auf die E-Bilanz auswirkt
In der reinen OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt und unmittelbar. Viele Gesellschafter wandeln ihre OHG deshalb im Zeitverlauf in eine GmbH & Co. KG um, um die Haftung über eine Komplementär-GmbH zu begrenzen. Für die E-Bilanz bedeutet das: Aus einer einzigen PG-Profil-E-Bilanz werden künftig eine PG-Profil-E-Bilanz der KG und eine KSt-Profil-E-Bilanz der neuen Komplementär-GmbH.
Solange die Gesellschaft als OHG fortbesteht, bleibt es bei einer einzigen E-Bilanz mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter. Ein Rechtsformwechsel sollte zum Beginn eines Wirtschaftsjahres erfolgen, damit die Zuordnung von Werten und Stammdaten sauber zum jeweiligen Datensatz passt.
Datenquellen, eigene KI und Datensicherheit
Grundlage ist Ihre Summen- und Saldenliste nach SKR03, SKR04 oder individuellem Kontenrahmen — als Export, Excel/CSV-Datei oder manuelle Erfassung, ergänzt um die Kapitalkonten- und Gesellschafterdaten der OHG. Aus derselben Saldenliste entstehen ohne Doppelerfassung auch der HGB-Jahresabschluss und die laufende Buchhaltung.
Die Zuordnung der Konten übernimmt die eigene, hauseigene KI des Anbieters MLR Ventures UG, die Verarbeitung erfolgt DSGVO-konform auf Servern in Deutschland und der EU. Die KI schlägt vor, die integrierte Mussfeld-, Summen- und Plausibilitätsprüfung kontrolliert vor jeder Ausgabe.
Häufige Fragen
Ist die OHG immer E-Bilanz-pflichtig?
Ja. Als Personenhandelsgesellschaft ist sie nach § 238 HGB stets buchführungspflichtig, unabhängig von Größe oder Umsatz, und muss deshalb eine E-Bilanz nach § 5b EStG übermitteln.
Welches Profil nutzt die OHG?
Das PG-Profil für Personengesellschaften mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter, im Unterschied zum KSt-Profil für Kapitalgesellschaften.
Was passiert, wenn ein Gesellschafter unterjährig ausscheidet?
Der Wechsel wird über die Kapitalkontenentwicklung und gegebenenfalls eine Ergänzungsbilanz abgebildet; die Software bereitet die entsprechenden Positionen im Datensatz auf.
Brauche ich DATEV für die E-Bilanz meiner OHG?
Nein. Eine Summen- und Saldenliste als Export, Excel/CSV oder manuelle Erfassung genügt — eine DATEV-Lizenz ist nicht erforderlich.
Was kostet die Erstellung?
20 € pro Wirtschaftsjahr, einmalig ohne Abo, bezahlt erst beim Download der fertigen Datei.
Wie unterscheidet sich die OHG von der GbR bei der E-Bilanz?
Die OHG ist als Personenhandelsgesellschaft immer buchführungspflichtig und daher stets E-Bilanz-pflichtig. Die GbR ist es dagegen nur, wenn sie freiwillig bilanziert oder tatsächlich ein Handelsgewerbe betreibt.