E-Bilanz · Ärzte & MVZ
E-Bilanz für MVZ-GmbHs und bilanzierende Praxen
Eine E-Bilanz betrifft im Gesundheitswesen nur bilanzierende Einheiten, etwa ein Medizinisches Versorgungszentrum in GmbH-Form. Für diese erstellt die Software die E-Bilanz aus der Saldenliste, während die klassische Einzelpraxis meist per EÜR abrechnet. Die ehrliche Einordnung, ob überhaupt bilanziert wird, steht dabei vor jeder technischen Umsetzung.
Wer im Gesundheitswesen wirklich eine E-Bilanz braucht
MVZ-GmbH
Ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer GmbH ist Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform und damit unabhängig von der freiberuflichen Tätigkeit der angestellten Ärzte bilanzierungspflichtig. Die E-Bilanz ist hier Pflicht. Das gilt auch, wenn ausschließlich heilberufliche, nicht gewerbesteuerpflichtige Leistungen erbracht werden.
Einzelpraxis
Niedergelassene Ärzte in Einzelpraxis ermitteln ihren Gewinn in aller Regel als Freiberufler per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und reichen die Anlage EÜR ein, eine E-Bilanz ist nicht erforderlich. Nur bei freiwilliger Bilanzierung, etwa aus betriebswirtschaftlichen Gründen, ändert sich das.
Gemeinschaftspraxis als GbR oder PartG
Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR oder PartG mbB ist als freiberufliche Tätigkeit grundsätzlich nicht buchführungspflichtig und bilanziert in der Regel nicht. Nur bei freiwilliger Bilanzierung entsteht eine E-Bilanz-Pflicht. Wird die Praxis dagegen als MVZ-GmbH organisiert, gilt die Bilanzierungspflicht unabhängig von der ärztlichen Tätigkeit.
Typische Bilanzpositionen bei bilanzierenden MVZ
- Medizinische Geräte und Praxisausstattung als Anlagevermögen mit planmäßiger AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
- Forderungen gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen aus Quartalsabrechnungen und Privatpatienten aus Honorarrechnungen
- Personalrückstellungen, etwa für Urlaub und Überstunden des angestellten Praxisteams
- Verbindlichkeiten aus dem Bezug von Medizinprodukten, Praxis- und Verbrauchsmaterial
- Mietverbindlichkeiten für Praxis- und Behandlungsräume sowie geleaste Großgeräte
Von der Saldenliste zur XBRL-Datei
Für eine bilanzierende MVZ-GmbH ordnet die KI Praxisausstattung, Forderungen gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen und Personalrückstellungen aus der Summen- und Saldenliste den Muss-, Soll- und rechnerisch notwendigen Feldern der Steuer-Kerntaxonomie zu.
Vor der Ausgabe prüft die Software Mussfelder, Summen und Plausibilität, inklusive Abgleich von Aktiva und Passiva. Das Ergebnis ist für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2025 ERiC-validiert mit Rückgabecode 0. Übermittelt wird über Mein ELSTER bzw. ERiC oder Ihren Steuerberater, nicht direkt durch die Software.
So läuft Ihre E-Bilanz für das MVZ in Schritten ab
- Schritt 1: Sie exportieren die Saldenliste zum Bilanzstichtag aus Ihrer Praxis- oder Finanzbuchhaltungssoftware
- Schritt 2: Die KI ordnet Praxisausstattung, Forderungen und Personalrückstellungen den passenden Feldern der Steuer-Kerntaxonomie zu
- Schritt 3: Der Brutto-Anlagenspiegel für medizinische Geräte wird aus den Anlagenbewegungen aufgebaut
- Schritt 4: Mussfeld-, Summen- und Plausibilitätsprüfung sichern den Abgleich von Aktiva und Passiva ab
- Schritt 5: Sie laden die ERiC-validierte XBRL-Datei herunter und übergeben sie an Mein ELSTER, ERiC oder Ihren Steuerberater
Was die KI bei bilanzierenden Praxen übernimmt
- Zuordnung von Praxisausstattung zum Brutto-Anlagenspiegel inklusive AfA
- Erkennung von Forderungen gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen und Privatpatienten
- Berücksichtigung von Personal- und sonstigen Rückstellungen
- Vollständigkeitsprüfung der Mussfelder mit NIL statt 0,00 bei leeren Pflichtfeldern
Ohne DATEV, mit einem Datensatz für alles
Keine DATEV-Lizenz nötig
Der Upload der Saldenliste reicht, unabhängig davon, mit welcher Praxis- oder Buchhaltungssoftware Sie arbeiten. Auch bei mehreren Praxisstandorten des MVZ ist keine zusätzliche DATEV-Lizenz erforderlich.
Ein Datensatz für Abschluss und Buchhaltung
Aus derselben Saldenliste entstehen ohne Doppelerfassung auch der handelsrechtliche Jahresabschluss und die laufende Buchhaltung des MVZ. Praxisausstattung und Forderungen müssen so nur einmal gepflegt werden.
Festpreis pro Wirtschaftsjahr
20 € pro Wirtschaftsjahr, einmalig, kein Abonnement, Zahlung erst beim Download, ausschließlich relevant für bilanzierende Einheiten. Für eine reine EÜR-Praxis fällt keine E-Bilanz und damit auch keine Nutzung an.
Häufige Stolpersteine bei bilanzierenden Praxen
- Privatliquidation der Ärzte wird mit den Erlösen der MVZ-GmbH vermischt
- Geräteleasing wird nicht korrekt zwischen Anlagevermögen und laufendem Aufwand abgegrenzt
- Honorarrückstellungen aus Quartalsabrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung werden vergessen
- Gesellschafterdarlehen der angestellten Ärzte werden nicht gesondert von Bankverbindlichkeiten ausgewiesen
Häufige Fragen
Braucht meine Arztpraxis eine E-Bilanz?
Nur, wenn sie bilanziert. Eine klassische Einzelpraxis ermittelt den Gewinn meist per Einnahmen-Überschuss-Rechnung und reicht keine E-Bilanz ein.
Was gilt für ein MVZ in GmbH-Form?
Ein MVZ als GmbH ist Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform und damit unabhängig von der ärztlichen Tätigkeit bilanzierungspflichtig, die E-Bilanz ist Pflicht.
Was ist mit einer Gemeinschaftspraxis?
Eine Gemeinschaftspraxis als GbR oder PartG mbB ist in der Regel nicht buchführungspflichtig und bilanziert nicht, außer bei freiwilliger Bilanzierung.
Wie unterscheiden sich EÜR und E-Bilanz für Praxen?
Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG gilt für Freiberufler ohne Bilanzierungspflicht. Nur wer bilanziert, etwa als MVZ-GmbH, übermittelt eine E-Bilanz nach § 5b EStG.
Übermittelt die Software die E-Bilanz direkt ans Finanzamt?
Nein, die Übermittlung erfolgt über Mein ELSTER bzw. ERiC oder über Ihren Steuerberater.
Was gilt, wenn im MVZ sowohl bilanzierende als auch freiberufliche Strukturen bestehen?
Nur die bilanzierende Einheit, etwa die MVZ-GmbH, erstellt eine E-Bilanz. Rein freiberuflich tätige Ärzte innerhalb derselben Struktur bleiben bei der Anlage EÜR, sofern sie nicht selbst bilanzieren.