Umsatzsteuer · Dauerfrist
Dauerfristverlängerung: ein Monat mehr, und was er kostet
Die Dauerfristverlängerung nach §§ 46 bis 48 UStDV verschiebt Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat. Monatszahler bezahlen dafür mit einer Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres; Vierteljahreszahler bekommen die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung. Der Antrag ist bis zu dem Tag zu stellen, an dem die erste betroffene Voranmeldung zu übermitteln wäre — beim Monatszahler der 10. Februar, beim Vierteljahreszahler der 10. April.
Was die Verlängerung bewirkt
- Die Voranmeldung ist einen Monat später zu übermitteln — die Januar-Voranmeldung statt am 10. Februar erst am 10. März
- Die Zahlung folgt derselben Verschiebung; die Verlängerung betrifft nicht nur die Abgabe
- Sie gilt fort, bis sie widerrufen wird — ein jährlicher Neuantrag ist nicht nötig
- Die Sondervorauszahlung ist dagegen jedes Jahr neu zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 48 Abs. 2 UStDV)
- Für die Zusammenfassende Meldung und für die Jahreserklärung gilt sie nicht — beide bleiben bei ihren eigenen Fristen
Die Sondervorauszahlung: ein Elftel
Bemessungsgrundlage
Ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV). Maßgeblich ist das Vorauszahlungssoll des Vorjahres, nicht die Jahressteuer und nicht die Abschlusszahlung.
Nur für Monatszahler
Wer vierteljährlich voranmeldet, erhält die Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung. Die Elftel-Regel des § 47 UStDV trifft ausschließlich die monatliche Abgabe.
Anrechnung im Dezember
Die Sondervorauszahlung wird bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres angerechnet (§ 48 Abs. 4 UStDV) — beim Monatszahler also in der Dezember-Voranmeldung, dort als eigene Kennzahl.
Erstattung eines Überhangs
Bleibt nach der Anrechnung ein Überhang, wird er erstattet oder mit anderen Ansprüchen verrechnet. Die Sondervorauszahlung ist damit eine Liquiditätsfrage, keine zusätzliche Steuer.
Teiljahre und Neugründungen
Wurde die Tätigkeit nur in einem Teil des Vorjahres ausgeübt, ist die Summe der Vorauszahlungen zunächst auf eine Jahressumme hochzurechnen; angefangene Kalendermonate zählen dabei als volle Monate (§ 47 Abs. 2 UStDV). Erst aus dieser Jahressumme wird das Elftel gebildet. Wer stattdessen das Elftel aus der ungerechneten Teiljahressumme bildet, meldet einen zu niedrigen Betrag an.
Hat die Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr begonnen, gibt es keine Vorjahreswerte. Dann sind die für dieses Jahr zu erwartenden Vorauszahlungen die Grundlage (§ 47 Abs. 3 UStDV) — eine Schätzung, die begründbar sein muss.
Eine dritte Konstellation wird oft übersehen: Fehlen Voranmeldungszeiträume nur in der eigenen Software, weil das Jahr nicht vollständig erfasst wurde, ist nicht hochzurechnen. Dann ist schlicht das amtliche Jahressoll des Vorjahres einzutragen. Unsere Anwendung unterscheidet beides ausdrücklich und fragt nach, statt die Umrechnung stillschweigend vorzunehmen.
Lohnt sich die Dauerfristverlängerung?
Für Vierteljahreszahler ist die Antwort einfach: Sie bekommen einen Monat mehr Zeit und zahlen nichts dafür. Es gibt kaum einen Grund, darauf zu verzichten.
Für Monatszahler ist es eine Rechnung mit zwei Größen. Auf der einen Seite steht die Sondervorauszahlung, die im Februar abfließt und erst mit der Dezember-Voranmeldung wieder angerechnet wird — ein Elftel des Vorjahressolls, das ein Jahr lang beim Finanzamt liegt. Auf der anderen Seite steht ein dauerhafter Puffer von einem Monat für Abgabe und Zahlung jeder einzelnen Voranmeldung.
Wer regelmäßig eine Erstattungsposition hat, profitiert weniger: Die Verlängerung verzögert dann auch die Erstattung. Wer dagegen konstant zahlt und die Buchhaltung erfahrungsgemäß nicht bis zum 10. des Folgemonats fertig hat, kauft sich mit dem Elftel Ruhe — und vermeidet Verspätungszuschläge, die schnell teurer werden als der Zinsnachteil.
Unabhängig davon gilt: Die Verlängerung ist kein Freibrief für einen späteren Abschluss der Buchhaltung. Sie verschiebt den Stichtag, sie ersetzt ihn nicht.
So arbeitet unsere Software
Im Steuer-Modul gibt es einen eigenen Bereich für die Dauerfristverlängerung. Er ermittelt die Vorauszahlungen des Vorjahres aus den bereits erfassten Zeiträumen, rechnet das Elftel und rundet auf volle Euro ab, wie es der amtliche Vordruck verlangt. Fehlen Zeiträume, weist die Anwendung darauf hin und bietet die Hochrechnung nach § 47 Abs. 2 UStDV als bewusste Entscheidung an — nicht als Automatik.
Der berechnete Stand lässt sich amtlich vorprüfen. Die echte Übermittlung des Antrags selbst nehmen wir derzeit nicht vor: Sie geben den geprüften Stand in „Mein ELSTER“ ab. Das ist bewusst so, solange nicht der volle Formularumfang fehlerfrei durchläuft — eine unvollständige Anmeldung soll nicht rechtswirksam beim Finanzamt landen. Die laufenden Voranmeldungen und die Jahreserklärung übermittelt die Anwendung dagegen direkt, mit Transferticket als Nachweis.
Ist die Dauerfristverlängerung in den Steuer-Einstellungen hinterlegt, rechnet der Steuerkalender die verschobenen Termine automatisch und die Dezember-Voranmeldung zieht die angemeldete Sondervorauszahlung ab.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Dauerfristverlängerung beantragen?
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Voranmeldung zu übermitteln ist, für die sie erstmals gelten soll (§ 48 Abs. 1 UStDV). Für Monatszahler ist das der 10. Februar, für Vierteljahreszahler der 10. April.
Muss ich den Antrag jedes Jahr wiederholen?
Nein. Die Verlängerung gilt fort, bis sie widerrufen wird. Die Sondervorauszahlung ist aber jedes Jahr neu zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.
Zahlen auch Vierteljahreszahler eine Sondervorauszahlung?
Nein. Die Elftel-Regel des § 47 UStDV gilt nur für die monatliche Voranmeldung. Vierteljahreszahler erhalten die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung.
Wo wird die Sondervorauszahlung wieder angerechnet?
In der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres, also beim Monatszahler in der Dezember-Voranmeldung (§ 48 Abs. 4 UStDV). Ein verbleibender Überhang wird erstattet oder verrechnet.
Ich habe das Vorjahr nur teilweise erfasst — muss ich hochrechnen?
Nur, wenn die Tätigkeit tatsächlich nur einen Teil des Vorjahres umfasste. Fehlen die Zeiträume dagegen nur in Ihrer Erfassung, tragen Sie das amtliche Jahressoll des Vorjahres ein.
Verlängert sich damit auch die Frist der Zusammenfassenden Meldung?
Nein. Die Zusammenfassende Meldung bleibt beim 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums, unabhängig von der Dauerfristverlängerung.
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