Umsatzsteuer · § 20 UStG
Ist-Versteuerung nach § 20 UStG: Voraussetzungen und Wechsel
Im Regelfall entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde — unabhängig davon, ob der Kunde bezahlt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). § 20 UStG erlaubt auf Antrag die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten: Die Steuer entsteht dann erst mit dem Zahlungseingang. Für Gesellschaften mit langen Zahlungszielen ist das ein spürbarer Liquiditätsunterschied. Die wichtigste Grenze: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 800.000 Euro nicht überschritten haben.
Wer die Ist-Versteuerung beantragen kann
- Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betrug (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) — die Grenze wurde 2024 von 600.000 Euro angehoben
- Unternehmer, die nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreit sind (Nr. 2)
- Angehörige der freien Berufe für ihre Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Nr. 3) — ohne Umsatzgrenze
- Für die GmbH und die UG ist praktisch nur die Umsatzgrenze relevant: Sie sind nach § 238 HGB buchführungspflichtig, Nr. 2 greift daher nicht
- Der Gesamtumsatz bemisst sich nach § 19 Abs. 2 UStG; bei einer Tätigkeit von weniger als zwölf Monaten ist er in einen Jahresbetrag umzurechnen
- Die Ist-Versteuerung gilt nicht automatisch — sie muss beim Finanzamt beantragt und gestattet werden
Was sich dadurch ändert — und was nicht
Steuerentstehung
Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Der Rechnungszeitpunkt spielt keine Rolle mehr.
Vorsteuerabzug bleibt unberührt
Der Vorsteuerabzug hängt weiterhin an Leistungsbezug und ordnungsgemäßer Rechnung (§ 15 UStG), nicht an der eigenen Zahlung. Wer eingangsseitig auf Zahlung wartet, verliert den Abzug nicht.
Anzahlungen
Auch bei der Soll-Versteuerung entsteht die Steuer schon mit der Vereinnahmung, wenn das Entgelt vor Ausführung der Leistung zufließt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Anzahlungen sind deshalb in beiden Verfahren im Zuflussmonat zu erklären.
Rechnungsstellung
An den Pflichtangaben der Rechnung ändert sich nichts. Die Versteuerungsart ist keine Angabe, die in die Rechnung gehört — sie betrifft ausschließlich das Verhältnis zum Finanzamt.
Der Wechsel: nichts doppelt, nichts gar nicht
§ 20 Satz 3 UStG verlangt beim Wechsel der Berechnungsart sicherzustellen, dass Umsätze nicht doppelt erfasst werden und keine Umsätze unversteuert bleiben. Das ist der eigentliche Aufwand am Wechsel und der Grund, warum er sorgfältig geplant gehört.
Der klassische Fall: Beim Übergang von Soll auf Ist sind die zum Wechselzeitpunkt offenen Forderungen bereits versteuert — ihre spätere Vereinnahmung darf nicht erneut erfasst werden. Umgekehrt sind beim Übergang von Ist auf Soll die zum Wechselzeitpunkt offenen Forderungen noch nicht versteuert und in der ersten Voranmeldung nach dem Wechsel nachzuholen.
In unserer Software wird das Wechseldatum hinterlegt, und Voranmeldung wie Jahreserklärung rechnen ab diesem Tag nach der neuen Art. Ausgenommen ist genau der eine Voranmeldungszeitraum, in dessen Mitte der Wechsel liegt: Er trägt beide Welten und wird deshalb über „Mein ELSTER“ abgegeben — die Anwendung weist ausdrücklich darauf hin, statt einen gemischten Zeitraum stillschweigend nach einer der beiden Arten zu rechnen.
Was die Ist-Versteuerung wirklich bringt
Der Vorteil ist ein Liquiditätsvorteil, kein Steuervorteil. Die Steuer wird nicht kleiner, sie wird später fällig — nämlich erst, wenn das Geld da ist. Für eine Gesellschaft, die mit 30 oder 60 Tagen Zahlungsziel arbeitet, bedeutet das, dass sie die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanziert. Bei einer Rechnung über 50.000 Euro netto sind das 9.500 Euro, die nicht zwei Monate vor dem Zahlungseingang abfließen.
Der zweite Vorteil zeigt sich beim Forderungsausfall. Bleibt eine Rechnung offen, war die Steuer bei der Ist-Versteuerung nie entstanden; bei der Soll-Versteuerung muss sie zunächst abgeführt und später über eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG zurückgeholt werden. Das ist machbar, aber es ist Arbeit, und sie fällt genau dann an, wenn ohnehin Ärger im Haus ist.
Der Preis dafür ist Buchführungsdisziplin: Maßgeblich ist der Zahlungseingang, also muss die Zuordnung von Zahlung zu Rechnung stimmen. Wer offene Posten nicht sauber führt, verliert bei der Ist-Versteuerung schneller den Überblick als bei der Soll-Versteuerung.
Ist-Versteuerung in der laufenden Buchhaltung
Die Versteuerungsart wird in den Steuer-Einstellungen der Gesellschaft hinterlegt. Ist die Ist-Versteuerung aktiv, ermitteln Voranmeldung und Jahreserklärung die Bemessungsgrundlagen aus den Zahlungseingängen: Teilzahlungen wirken anteilig, ein gewährtes Skonto mindert die Bemessungsgrundlage, und offene Forderungen bleiben unberücksichtigt, bis sie beglichen sind.
Ein praktischer Hinweis zur Jahreserklärung: Aus einer reinen Summen- und Saldenliste lässt sich die Jahressteuer bei Ist-Versteuerung nicht zuverlässig ableiten, sobald zum Jahreswechsel Forderungen offen sind — Rechnungs- und Zahlungsjahr fallen dann auseinander. In diesem Fall führt der Weg über die laufende Buchhaltung oder über die Übernahme der Werte aus den Voranmeldungen. Unsere Software erkennt die Konstellation und sagt es, statt eine Zahl zu liefern, die niemand nachrechnen kann.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung?
800.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG). Der Wert gilt seit 2024; davor lag er bei 600.000 Euro.
Gilt die Ist-Versteuerung automatisch, wenn ich unter der Grenze liege?
Nein. Das Finanzamt muss sie auf Antrag gestatten. Bis dahin bleibt es bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten.
Darf eine GmbH die Ist-Versteuerung nutzen?
Ja, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 800.000 Euro nicht überstieg. Die Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO kommt für eine GmbH dagegen nicht in Betracht.
Ändert sich beim Vorsteuerabzug etwas?
Nein. Der Vorsteuerabzug setzt Leistungsbezug und ordnungsgemäße Rechnung voraus und hängt nicht davon ab, ob Sie die Eingangsrechnung schon bezahlt haben.
Was passiert mit offenen Forderungen beim Wechsel?
Beim Wechsel von Soll auf Ist sind sie bereits versteuert und dürfen bei Zahlungseingang nicht erneut erfasst werden. Beim Wechsel von Ist auf Soll sind sie in der ersten Voranmeldung nach dem Wechsel nachzuerklären (§ 20 Satz 3 UStG).
Wie werden Anzahlungen behandelt?
In beiden Verfahren mit dem Zufluss. Auch bei Soll-Versteuerung entsteht die Steuer bereits mit der Vereinnahmung, wenn das Entgelt vor Ausführung der Leistung zufließt.
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