E-Bilanz · Land- & Forstwirtschaft

E-Bilanz für bilanzierende Land- und Forstwirtschaftsbetriebe

Eine E-Bilanz betrifft in der Land- und Forstwirtschaft nur Betriebe, die tatsächlich bilanzieren, etwa als GmbH oder eG. Für sie erstellt die Software die E-Bilanz aus der Saldenliste inklusive der Ergänzungstaxonomie Land- und Forstwirtschaft. Für nicht bilanzierende Höfe mit Durchschnittssatzgewinn oder EÜR entfällt diese Pflicht vollständig.

Wer in der Land- und Forstwirtschaft bilanziert

Landwirtschafts-GmbH und eG

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in der Land- und Forstwirtschaft sind kraft Rechtsform bilanzierungspflichtig und übermitteln die E-Bilanz wie jedes andere Unternehmen. Das betrifft etwa Agrargenossenschaften ebenso wie GmbHs, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen haben.

Einzelunternehmen mit Durchschnittssatzgewinn

Viele land- und forstwirtschaftliche Einzelunternehmer ermitteln ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG oder per Einnahmen-Überschuss-Rechnung und sind nicht bilanzierungspflichtig. Für sie entfällt die E-Bilanz vollständig, solange keine Buchführungspflicht entsteht.

Freiwillige Bilanzierung oder Überschreiten der Grenzen

Wer freiwillig zur Bilanzierung optiert oder die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschreitet, benötigt ab diesem Wirtschaftsjahr eine E-Bilanz. Ein Rumpfwirtschaftsjahr beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist dabei keine Seltenheit.

Besonderheiten bilanzierender Landwirtschaftsbetriebe

  • Tierbestände und Feldinventar als Vorräte, bewertet nach den branchenüblichen Vereinfachungsverfahren
  • Grund und Boden als nicht abnutzbares Anlagevermögen, getrennt von Gebäuden, Maschinen und Betriebsvorrichtungen auszuweisen
  • Häufig abweichendes Wirtschaftsjahr, etwa vom 1. Juli bis 30. Juni, statt des Kalenderjahres
  • Ergänzungstaxonomie Land- und Forstwirtschaft zur Steuer-Kerntaxonomie für branchenspezifische Positionen wie Tierbestände
  • Fördermittel und Ausgleichszahlungen als eigener Ertragsposten neben den Umsatzerlösen

Von der Saldenliste zur XBRL-Datei

Neben der allgemeinen Steuer-Kerntaxonomie berücksichtigt die Software bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die branchenspezifische Ergänzungstaxonomie, etwa für Tierbestände, Feldinventar und Grund und Boden. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt jeweils die zum Beginn des Wirtschaftsjahres maßgebliche Taxonomie-Version, mehr dazu auf der Seite zum abweichenden Wirtschaftsjahr.

Vor der Ausgabe prüft die Software Mussfelder, Summen und Plausibilität, inklusive Abgleich von Aktiva und Passiva. Das Ergebnis ist für die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2025 ERiC-validiert mit Rückgabecode 0. Übermittelt wird über Mein ELSTER bzw. ERiC oder Ihren Steuerberater.

So läuft Ihre E-Bilanz für den Landwirtschaftsbetrieb in Schritten ab

  • Schritt 1: Sie exportieren die Saldenliste zum Bilanzstichtag aus Ihrer Finanzbuchhaltung
  • Schritt 2: Die KI ordnet Tierbestand, Feldinventar und Grund und Boden den passenden Feldern der Kern- und Ergänzungstaxonomie zu
  • Schritt 3: Fördermittel und Ausgleichszahlungen werden, sofern in der Saldenliste ausgewiesen, den zugehörigen Ertragspositionen zugeordnet
  • Schritt 4: Mussfeld-, Summen- und Plausibilitätsprüfung sichern den Abgleich von Aktiva und Passiva ab
  • Schritt 5: Sie laden die ERiC-validierte XBRL-Datei herunter und übergeben sie an Mein ELSTER, ERiC oder Ihren Steuerberater

Was die KI in der Land- und Forstwirtschaft übernimmt

  • Zuordnung von Tierbeständen und Feldinventar zu den passenden Vorratspositionen der Ergänzungstaxonomie
  • Trennung von Grund und Boden gegenüber Gebäuden und Maschinen im Brutto-Anlagenspiegel
  • Berücksichtigung der Ergänzungstaxonomie Land- und Forstwirtschaft neben der allgemeinen Steuer-Kerntaxonomie
  • Vollständigkeitsprüfung der Mussfelder mit NIL statt 0,00 bei leeren Pflichtfeldern vor der Ausgabe

Ohne DATEV, mit einem Datensatz für alles

Keine DATEV-Lizenz nötig

Der Upload der Saldenliste reicht, unabhängig davon, mit welcher Software der Hof oder Betrieb bisher gebucht hat. Auch bei mehreren Betriebszweigen ist keine zusätzliche DATEV-Lizenz erforderlich.

Ein Datensatz für Abschluss und Buchhaltung

Aus derselben Saldenliste entstehen ohne Doppelerfassung auch der handelsrechtliche Jahresabschluss und die laufende Buchhaltung. Tierbestand und Feldinventar müssen so nur einmal gepflegt werden.

Festpreis pro Wirtschaftsjahr

20 € pro Wirtschaftsjahr, einmalig, kein Abonnement, Zahlung erst beim Download, nur relevant für tatsächlich bilanzierende Betriebe. Für Betriebe mit Durchschnittssatzgewinn oder EÜR fällt keine Nutzung an.

Häufige Stolpersteine in der Land- und Forstwirtschaft

  • Tierbestände werden nicht nach Altersklassen und Nutzungsart differenziert bewertet
  • Ernte- und Feldinventar am Bilanzstichtag wird nur geschätzt statt tatsächlich erfasst
  • Fördermittel und Ausgleichszahlungen werden nicht sauber von Umsatzerlösen getrennt
  • Der Wechsel des Wirtschaftsjahres wird nicht mit der jeweils gültigen Taxonomie-Version abgeglichen
  • Pachteinnahmen und -ausgaben für zugepachtete Flächen werden nicht sauber vom eigenen Grund und Boden getrennt

Häufige Fragen

Muss mein Hof eine E-Bilanz abgeben?

Nur, wenn er bilanziert, etwa als GmbH oder eG immer, als Einzelunternehmen nur bei freiwilliger Bilanzierung oder Überschreiten der Buchführungsgrenzen. Viele Betriebe nutzen stattdessen die Durchschnittssatzgewinnermittlung oder die EÜR.

Was ist die Sondertaxonomie Land- und Forstwirtschaft?

Eine Ergänzungstaxonomie zur allgemeinen Steuer-Kerntaxonomie mit branchenspezifischen Positionen, etwa für Tierbestände und Feldinventar.

Wie wird der Tierbestand erfasst?

Er wird als Vorrat aus Ihrer Saldenliste den passenden Positionen der Ergänzungstaxonomie Land- und Forstwirtschaft zugeordnet.

Was gilt bei abweichendem Wirtschaftsjahr?

Maßgeblich ist die zum Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres gültige Taxonomie-Version, ausführlich auf der Seite zum abweichenden Wirtschaftsjahr.

Übermittelt die Software die E-Bilanz direkt ans Finanzamt?

Nein, die Übermittlung erfolgt über Mein ELSTER bzw. ERiC oder über Ihren Steuerberater.

Was passiert bei einem Rumpfwirtschaftsjahr durch Umstellung?

Für ein Rumpfwirtschaftsjahr gilt die zu dessen Beginn maßgebliche Taxonomie-Version, ausführlich erläutert auf der Seite zum abweichenden Wirtschaftsjahr.