E-Bilanz · Ohne Steuerberater

E-Bilanz selbst erstellen – ohne Steuerberater

Wer seine Zahlen im Griff hat, kann die E-Bilanz selbst erstellen: Die KI übernimmt die Zuordnung zur Kerntaxonomie, Sie prüfen und übermitteln anschließend über Mein ELSTER oder Ihren Steuerberater.

Was Sie selbst erledigen können

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 5b EStG betrifft den Inhalt von Bilanz und GuV im XBRL-Format der Kerntaxonomie. Wenn Ihre Buchhaltung sauber geführt ist und eine Summen- und Saldenliste vorliegt, lässt sich daraus die E-Bilanz ohne Kanzlei-Beteiligung erzeugen.

Das gilt für Kapitalgesellschaften ebenso wie für buchführungspflichtige Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute. Die KI übernimmt die technisch aufwendige Zuordnung der Konten zu Mussfeldern, Sollfeldern und rechnerisch notwendigen Mussfeldern der Taxonomie, die von Hand kaum fehlerfrei zu leisten wäre.

Schritt für Schritt zur eigenständigen E-Bilanz

  • 1. Summen- und Saldenliste hochladen (SKR03, SKR04, individueller Kontenrahmen, Excel/CSV oder manuelle Erfassung)
  • 2. Von der KI vorgeschlagene Zuordnung zu den Taxonomie-Positionen durchsehen und bestätigen
  • 3. Automatische Mussfeld-, Summen- und Plausibilitätsprüfung abwarten (unter anderem Aktiva = Passiva)
  • 4. Fertiges XBRL herunterladen – Zahlung erst beim Download, 20 € pro Wirtschaftsjahr
  • 5. Übermittlung selbst über Mein ELSTER vornehmen oder die Datei an den Steuerberater übergeben

Übermittlung: Mein ELSTER oder Steuerberater

Über Mein ELSTER

Die erzeugte XBRL-Datei können Sie selbst über Mein ELSTER hochladen und im Rahmen Ihrer Steuererklärung übermitteln. Eine gesonderte Frist für die E-Bilanz gibt es nicht, sie geht mit der jeweiligen Steuererklärung ein. Ein Mein-ELSTER-Konto mit entsprechender Berechtigung ist dafür Voraussetzung.

Über den Steuerberater

Wenn Sie ohnehin einen Steuerberater für die Steuererklärung beauftragen, können Sie ihm die fertige XBRL-Datei übergeben. Die zeitintensive Zuordnungsarbeit haben Sie damit bereits vorweggenommen, die Kanzlei prüft nur noch und übermittelt.

Software übermittelt nicht direkt

Die Software selbst reicht die Daten nicht an das Finanzamt weiter. Sie erzeugt ausschließlich das validierte XBRL – die eigentliche Übermittlung erfolgt immer über Mein ELSTER beziehungsweise ERiC oder den Steuerberater.

Was Sie vor der Selbsterstellung konkret prüfen sollten

  • Liegt eine vollständige Summen- und Saldenliste für das gesamte Wirtschaftsjahr vor, ohne offene oder unklare Buchungen?
  • Sind Rechtsform und Buchführungspflicht eindeutig geklärt – wird also wirklich eine E-Bilanz und nicht die Anlage EÜR benötigt?
  • Gibt es Sachverhalte wie Beteiligungen, Umwandlungen, Rückstellungen oder Sonderbilanzen, die zusätzliche fachliche Einordnung erfordern?
  • Ist geklärt, ob Sie selbst über Mein ELSTER übermitteln oder die fertige Datei an eine Kanzlei zur Übermittlung übergeben?

Typische Sachverhalte: einfach vs. beratungsbedürftig

Meist unproblematisch in Eigenregie

Eine GmbH mit überschaubarer Saldenliste, laufendem Anlagevermögen mit regulärer AfA, üblichen Rückstellungen wie Urlaubs- oder Jahresabschlusskosten und ohne Beteiligungen lässt sich in aller Regel ohne Kanzlei-Beteiligung zur E-Bilanz führen.

Meist mit fachlicher Prüfung sinnvoll

Beteiligungen an anderen Gesellschaften, ein fremdfinanzierter Anteilserwerb, eine Umwandlung im laufenden Wirtschaftsjahr oder ein Rumpfwirtschaftsjahr durch Gründung oder Verschmelzung sollten vor der Übermittlung fachlich eingeordnet werden.

Grenzfälle im Zweifel klären

Bei Unsicherheit, ob ein Sachverhalt einfach oder komplex ist – etwa bei größeren Rückstellungsbildungen oder ungewöhnlichen Bewertungsfragen – lohnt sich eine kurze Rücksprache, bevor die fertige E-Bilanz übermittelt wird.

Wo die Selbsterstellung an Grenzen stößt

Eigenständiges Arbeiten setzt voraus, dass Ihre Saldenliste inhaltlich stimmt und Sie mit Begriffen wie Rückstellung, Rechnungsabgrenzung oder Anlagenspiegel vertraut sind. Bei komplexeren Sachverhalten – etwa Umwandlungen, Beteiligungen oder steuerlichen Wahlrechten wie dem Investitionsabzugsbetrag – bleibt eine fachkundige Einordnung sinnvoll.

Auch für den Härtefallantrag nach § 5b Abs. 2 EStG, mit dem in Ausnahmefällen auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden kann, ist regelmäßig steuerliche Beratung ratsam. Für die Mehrzahl klar strukturierter Fälle reicht die eigenständige Erstellung jedoch vollständig aus.

Häufige Fragen

Kann ich eine E-Bilanz komplett ohne Steuerberater erstellen?

Ja, sofern Sie über eine Summen- und Saldenliste verfügen. Die KI ordnet die Konten den Taxonomie-Positionen zu, Sie prüfen das Ergebnis und übermitteln anschließend selbst über Mein ELSTER.

Wie übermittle ich die fertige E-Bilanz an das Finanzamt?

Über Mein ELSTER beziehungsweise ERiC oder über Ihren Steuerberater. Die Software erzeugt das XBRL, übermittelt es aber nicht selbst direkt an das Finanzamt.

Ist die E-Bilanz zusammen mit der Steuererklärung fällig?

Ja, es gibt keine separate Frist für die E-Bilanz. Sie wird mit der jeweiligen Steuererklärung – Körperschaftsteuer, Einkommensteuer oder gesonderter Feststellung – übermittelt.

Was mache ich, wenn ich unsicher bin, ob meine Zuordnung stimmt?

Prüfen Sie die von der KI vorgeschlagene Zuordnung sorgfältig und ziehen Sie bei komplexeren Sachverhalten wie Umwandlungen oder Beteiligungen fachkundige Beratung hinzu, bevor Sie übermitteln.

Gibt es eine Möglichkeit, ganz auf die elektronische Übermittlung zu verzichten?

§ 5b Abs. 2 EStG erlaubt auf Antrag einen Verzicht bei unbilliger Härte. Das ist eine Ausnahme und sollte im Zweifel steuerlich geprüft werden.

Lohnt sich die Selbsterstellung auch bei kleinen Unternehmen?

Gerade bei überschaubaren, klar strukturierten Saldenlisten ist die eigenständige Erstellung meist unkompliziert. Bei zusätzlichen Sachverhalten wie Beteiligungen oder Rückstellungen empfiehlt sich weiterhin eine fachliche Prüfung.