E-Bilanz · Bilanzart

Bilanzart der E-Bilanz: Einheitsbilanz, Steuerbilanz oder Überleitungsrechnung

§ 5b Abs. 1 EStG lässt drei Wege zu: Sie übermitteln eine Bilanz, deren Ansätze bereits den steuerlichen Vorschriften entsprechen; Sie passen abweichende Ansätze durch Zusätze und Anmerkungen an; oder Sie übermitteln gleich eine eigene Steuerbilanz. Im Datensatz ist das ein eigenes Feld, und es muss zum Inhalt passen — eine als Einheitsbilanz gekennzeichnete Übermittlung mit steuerlich unzulässigen Werten ist inhaltlich falsch, auch wenn die amtliche Prüfung sie durchlässt. Unsere Software fragt die Bilanzart in einem eigenen Schritt ab und erfasst die Überleitung postenweise.

Die drei Bilanzarten im Überblick

Einheitsbilanz

Handelsbilanz und Steuerbilanz stimmen überein. Es gibt keine Abweichung, die anzupassen wäre. Der Regelfall bei kleinen Gesellschaften ohne Sonderabschreibungen, ohne Investitionsabzugsbetrag und ohne steuerlich abweichende Rückstellungsbewertung.

Steuerbilanz

Sie übermitteln eine eigenständige Bilanz, in der die Werte bereits Steuerwerte sind. Die Anpassung ist dann nicht mehr Teil des Datensatzes, sondern im Zahlenwerk schon erledigt. Sinnvoll, wenn die Abweichungen zahlreich sind und ohnehin eine Steuerbilanz geführt wird.

Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung

Die handelsrechtlichen Werte bleiben stehen, und je betroffenem Posten wird die Wertänderung zur Steuerbilanz erfasst. § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG und § 60 Abs. 2 EStDV meinen genau diesen Weg. Er hält die Handelsbilanz sichtbar und macht die Abweichung nachvollziehbar.

Die Wahl gilt je Wirtschaftsjahr

Sie sind nicht auf Dauer gebunden. Wer im Vorjahr eine Einheitsbilanz übermittelt hat und im laufenden Jahr erstmals degressiv abschreibt, wechselt in die Überleitung — die Vorjahreswerte bleiben davon unberührt.

Woran Sie erkennen, dass die Einheitsbilanz nicht mehr trägt

Sobald ein einziger Ansatz steuerlich anders zu bewerten ist als handelsrechtlich, ist die Einheitsbilanz die falsche Bilanzart. Typische Auslöser:

  • Degressive Abschreibung in der Steuerbilanz neben linearer Abschreibung in der Handelsbilanz
  • Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die steuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG anders zu bewerten sind
  • Drohverlustrückstellungen, die handelsrechtlich anzusetzen und steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG nicht abziehbar sind
  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, die handelsrechtlich aktiviert werden dürfen (§ 248 Abs. 2 HGB) und steuerlich nicht
  • Verbrauchsfolgeverfahren: Fifo ist handelsrechtlich zulässig, steuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG nicht
  • Abzinsung von Verbindlichkeiten und die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

Was die Überleitungsrechnung technisch verlangt

Die Überleitung wird nicht als Text übermittelt, sondern als strukturierte Angabe je betroffenem Bilanz-Posten: Welcher Posten weicht ab, um welchen Betrag, und stammt die Abweichung aus dem laufenden Wirtschaftsjahr oder aus Vorperioden. Aus diesen Angaben ergibt sich die Gegenbuchung auf den Jahresüberschuss beziehungsweise den Gewinnvortrag und die Wirkung auf das steuerliche Ergebnis.

Die Finanzverwaltung erwartet mindestens einen werthaltigen Eintrag: eine als Überleitungsfall gekennzeichnete Übermittlung ohne einen einzigen Überleitungsposten ist widersprüchlich. Unsere Software weist darauf hin, bevor die Datei entsteht, und schlägt in diesem Fall die Einheitsbilanz vor.

In unserer Anwendung steht dieser Weg für Körperschaften zur Verfügung — GmbH, UG, AG, SE, KGaA und eG. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bleiben die Einheitsbilanz und die Steuerbilanz; wer dort überleiten möchte, reicht die Überleitung über die Steuerberatung ein. Eine Bilanz, die bereits nach (teilweiser) Ergebnisverwendung aufgestellt ist und einen Bilanzgewinn ausweist, lässt sich derzeit ebenfalls nicht mit Überleitung übermitteln; hier ist die Einheitsbilanz der Weg.

Was die Wahl praktisch entscheidet

Der Aufwand liegt selten in der Technik, sondern in der Frage, wie viele Posten abweichen und wie stabil diese Abweichungen über die Jahre sind. Wer eine einzige degressiv abgeschriebene Maschine hat, fährt mit der Überleitung gut: Ein Posten, ein Betrag, die Handelsbilanz bleibt unverändert sichtbar. Wer dagegen dauerhaft ein Dutzend abweichende Ansätze führt, kommt mit einer eigenen Steuerbilanz auf Dauer ruhiger durch.

Ein zweiter Gesichtspunkt ist die Anschlussfähigkeit. Die Handelsbilanz wird offengelegt, geprüft oder der Bank vorgelegt; die Steuerbilanz interessiert dort niemanden. Wer beide Zahlenwerke sauber getrennt hält, muss später nicht erklären, warum in zwei Dokumenten unterschiedliche Beträge stehen — die Überleitung liefert genau diese Erklärung mit.

Und ein dritter: Die Überleitung dokumentiert. Jede Abweichung steht mit Posten, Betrag und Periode fest, statt in einer Nebenrechnung zu leben, die niemand mehr nachvollzieht, sobald die Person wechselt, die sie geführt hat. Für eine spätere Betriebsprüfung ist das der belastbarere Zustand.

So läuft die Wahl in unserer Software

Die Bilanzart ist ein eigener Schritt zwischen „Bilanz & GuV“ und der amtlichen Prüfung. Sie wählen dort eine der drei Möglichkeiten; bei der Überleitung erfassen Sie anschließend je Posten die Wertänderung für das laufende Wirtschaftsjahr und für Vorperioden. Die Gegenbuchung und die Wirkung auf das Ergebnis leitet die Anwendung selbst ab und übermittelt beides im amtlichen Format.

Welche Posten bei Ihnen überhaupt abweichen könnten, zeigt der Abgleich zwischen Handels- und Steuerrecht im Steuer-Modul: rund 30 Prüfpunkte vom Investitionsabzugsbetrag bis zur Drohverlustrückstellung, jeweils mit der Fundstelle. Er rechnet nichts von allein um — er benennt die Punkte, zu denen Sie eine Entscheidung treffen müssen, und Sie halten fest, ob der Punkt offen, berücksichtigt oder nicht relevant ist.

Häufige Fragen

Ist die Einheitsbilanz die einfachste Wahl?

Sie ist die einfachste, wenn sie zutrifft. Sie ist die falsche, sobald ein einziger Ansatz steuerlich abweicht — dann fehlt dem Finanzamt die Anpassung, die § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG verlangt.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerbilanz und Überleitungsrechnung?

Bei der Steuerbilanz sind die übermittelten Werte selbst schon Steuerwerte. Bei der Überleitung bleiben die handelsrechtlichen Werte stehen und die Abweichung wird je Posten daneben ausgewiesen. Das Ergebnis ist dasselbe, der Weg dorthin ist offener.

Kann ich die Bilanzart von Jahr zu Jahr wechseln?

Ja. Die Wahl gilt für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Bereits übermittelte Vorjahre ändern sich dadurch nicht.

Brauche ich für die Überleitung eine zweite Buchhaltung?

Nein. Erfasst wird je abweichendem Bilanz-Posten ein Betrag, getrennt nach laufendem Wirtschaftsjahr und Vorperioden. Eine parallele Kontenführung ist dafür nicht nötig.

Gilt die Überleitung auch für Personengesellschaften?

In unserer Anwendung steht sie für Körperschaften zur Verfügung. Personengesellschaften und Einzelunternehmen übermitteln als Einheitsbilanz oder Steuerbilanz; eine Überleitung reicht in diesen Fällen die Steuerberatung ein.

Prüft die amtliche Validierung, ob ich die richtige Bilanzart gewählt habe?

Nein. Sie prüft die Struktur des Datensatzes, nicht die Sachverhalte dahinter. Ein Rückgabecode 0 bei falsch gewählter Bilanzart ist möglich — die Verantwortung für die Wahl bleibt beim Unternehmen.

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